A. Bedarfsgrundlage

  1. Jeder Mensch hat eine eigene Persönlichkeit, hat eigene Fähigkeiten und Ressourcen, die seine Entwicklung befähigen.
  2. Jeder Mensch hat im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe in Bezug auf seine Lebensgestaltung.
  3. Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Beziehungen und ist Teil der Gesellschaft.